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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 6 U 70/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
6 U 70/03
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Erinnerung der Kläger zu 2 bis 4 vom 5. März 2004 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2004 (der Klägerin zu 2 mitgeteilt durch Kostenrechnung des Landgerichts vom 26. Februar 2004) durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und die Richterin am Oberlandesgericht Apel am 16. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist unbegründet.
Die Kosten für das Berufungsverfahren sind zu erheben. Unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Sie folgt nicht schon daraus, dass der Senat in seinem am 12. Februar 2004 verkündeten Urteil festgestellt hat, dass das Verfahren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel litt. Es müsste hinzukommen, dass das Landgericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage lag (vgl. OLG Köln NJWRR 2001, 1725; Hartmann, Kostengesetze, § 8 GKG Rdnr. 8), woran es fehlt. Das Landgericht hat lediglich bei Beurteilung der Frage, ob tatsächliches Vorbringen der Kläger vollständig genug als Grundlage von Beweiserhebung war, einer Frage, für welche das Gesetz keine bestimmten Kriterien aufstellt, sondern deren Beantwortung der wertenden richterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt, in verfahrensfehlerhafter Weise zu strenge Maßstäbe angelegt.
Ende der Entscheidung
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